Rahmenbedingungen/Gesetzliche Grundlagen

Rahmenbedingungen/Gesetzliche Grundlagen

 

Die organisatorische und inhaltliche Arbeit in Kindertagesstätten ist durch verschiedene Gesetze, Verordnungen und Vorgaben auf den unterschiedlichen Ebenen verbindlich geregelt. Die folgende Tabelle gibt hierzu einen allgemeinen Überblick.

(Die gesetzlichen Grundlagen werden hier nur genannt und im Folgenden nicht ausführlich beschrieben.)

 

 

 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

 

Maßgeblich für soziale Einrichtungen, Träger und Fachkräfte ist das achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Es ergeben sich für Träger und pädagogische Fachkräfte verbindliche Regelungen und Vorgaben, wenn es zum Beispiel um die Konzeption, um Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren, der Qualitätsentwicklung oder um Vorgehensweisen in Gefährdungssituationen und der Erarbeitung von einrichtungsinternen Schutzkonzepten geht.

 

 

 KitaG RLP

 

Seit dem 1. Juli 2021 ist das neue Kita-Gesetz in Kraft getreten.

 

Eine wichtige Änderung für Eltern gab es bereits zum 1. Januar 2020: Ab diesem Zeitpunkt galt die Beitragsfreiheit auch für alle Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr und damit auch für Kinder, die Krippen besuchen.

Zum 1. Juli 2021 traten folgende Regelungen in Kraft: Die Umstellung auf das neue Personalisierungssystem, der Rechtsanspruch auf eine durchgängige Betreuung von sieben Stunden, die Toleranzregelung über die unbesetzten Plätze, die Gewährung von Leitungsdeputaten und Deputaten für Praxisanleitung, der neue Kita-Beirat und das Sozialraumbudget.

Mit dem Rechtsanspruch auf eine Betreuung von sieben Stunden am Stück geht außerdem einher, dass vor Ort bedarfsgerechte Angebote für eine Mittagsverpflegung gefunden und bereitgehalten werden. Zugleich gilt: Veränderung braucht Zeit – neue Fachkräfte müssen gefunden, Verbesserungen angeschoben werden.

(nach Dr. Stefanie Hubig, https://kita.rlp.de)

 

 

 Schutzauftrag § 8a SGB VIII

 

Die Kindertageseinrichtung ist laut Vereinbarungen mit dem Jugendamt verpflichtet, gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes zu erkennen und das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Bei einer Gefährdungseinschätzung ist eine Insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen und sofern dadurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird, Eltern und Kind miteinzubeziehen. Die Fachkräfte müssen bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn diese aufgrund einer Risikoeinschätzung als erforderlich gehalten werden. Falls diese Hilfsangebote von den Eltern abgelehnt oder nicht ausreichend erscheinen um die Gefährdung abzuwenden, muss die Einrichtung das Jugendamt informieren bzw. hinzuziehen.

 



Aufsichtspflicht


Die Aufsichtspflicht ist gesetzlich begründet. Im Sinne des Personensorgerechts (wie in §1631 Abs. 1 BGB beschrieben) liegt die Aufsichtspflicht bei den Sorgeberechtigten des Kindes und wird von diesen für einen bestimmten Zeitraum auf den Träger der Kindertageseinrichtung übertragen.

 

Den pädagogischen Fachkräften obliegt die Aufsichtspflicht über die ihnen anvertrauten Kinder während der Zeit ihres Aufenthaltes in der Kindertagesstätte, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge und Besichtigungen, sofern ihnen das Kind übergeben wurde.

 

Die Eltern begleiten ihr Kind bis zum Erziehungspersonal, um so die Aufsicht zu übertragen. Die Aufsicht ist von den Mitarbeitenden so wahrzunehmen, dass einerseits der pädagogische Auftrag gemäß der zugrundeliegenden pädagogischen Konzeption der Kindertagesstätte erfüllt wird, andererseits Kinder sich selbst und anderen keinen Schaden zufügen.

 

Bei gemeinsamen Veranstaltungen der Kindertagesstätte mit Angehörigen der Kinder verbleibt die Aufsichtspflicht bei den Eltern, deren Kinder anwesend sind. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Entwicklungsstand und der Persönlichkeit des Kindes sowie situativen Gegebenheiten. 

 

Falls Fremde oder andere nicht sorgeberechtigte Personen das Kind abholen, verlangt die Kindertagesstätte eine schriftliche Erklärung (Abholerschein) der Eltern. Abholberechtigte Personen (z. B. auch ältere Geschwisterkinder, Richtwert-Alter ist 12 Jahre) werden auf einem Vertragsblatt namentlich aufgeführt. Änderungen bei der Abholberechtigung sollen unverzüglich mitgeteilt werden. Soll das Kind den Nachhauseweg alleine antreten, ist hierzu eine schriftliche Einverständniserklärung notwendig. Bei Schulkindern wird davon ausgegangen, dass sie ohne weitere Regelung alleine nach Hause gehen dürfen. Der Weg zur Kindertagesstätte und zurück nach Hause liegt im Verantwortungsbereich der Eltern.

Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht sind die pädagogischen Fachkräfte allerdings verpflichtet einzugreifen, wenn nach ihrem Ermessen die Sicherheit des Kindes auf dem Nachhauseweg gefährdet ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Kind den Heimweg mit einem eigenen Fahrzeug (z.B. Tretroller) antreten möchte. In diesen Fällen setzt sich die Kindertagesstätte mit den Eltern in Verbindung.



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